Bildcollage für die Zahlstelle.

Die Zahlstelle regelt den baren und bargeldlosen Geldverkehr der Anstalt. Sie ist verantwortlich für die Verwaltung der Gelder der Gefangenen und der Gelder der Anstalt.

Eine Zahlstelle kann  mit einer  kleinen  Bank verglichen werden, in der die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nach den Kassenbestimmungen und den ergangenen Ausführungsregelungen einschließlich Datenermittlung, -erfassung und –verarbeitung erfolgt.

Für jeden Inhaftierten wird von der Zahlstelle ein internes Pers.-Konto eingerichtet um eingehende oder ausgehende Geldbeträge zu verbuchen.

Die Überweisung von Geldern für Inhaftierte erfolgt über das Anstaltskonto mit den Angaben im Verwendungszweck: - Name u. Vorname des Inhaftierten sowie das Geburtsdatum – damit eine ordnungsgemäße Kontoführung erfolgen kann.

Bareinzahlungen sind nur während der Besuchszeiten möglich.

Es werden auch Gelder, die der Begleichung von Geldstrafen dienen um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden, angenommen.

Nach dem Verbuchen der Gehaltsdaten sowie eingezahlten Geldern, werden Ratenzahlungen,  Pfändungsangelegenheiten u. interne Forderungen bearbeitet.

Es gehört ebenso zu den Aufgaben den anfallenden Schriftverkehr zu bearbeiten und diverse Nachweise zu führen darunter auch das Verwahren von Urkunden sowie Sparbüchern und fremden Währungen der Gefangenen.

Der Inhaftierte hat die Möglichkeit am Anstaltseinkauf, der zweimal im Monat durchgeführt wird, teilzunehmen. Ein möglicher Beschäftigungsloseneinkauf wird durch die Zahlstelle geprüft und eine evt. Umbuchung veranlasst. Von der Zahlstelle werden die Einkaufsscheine für den Gefangeneneinkauf erstellt, ausgehändigt und nach dem Einkauf verbucht.

Dem Inhaftierten wird auch die Möglichkeit gegeben, im autorisierten Fachhandel bzw. Versandhandel  Artikel  zu erwerben, die jedoch der Einzelgenehmigung unterliegen.

Die Durchführung von Auszahlungs- bzw. Abbuchungsaufträge der Inhaftierten sowie Konten-Sperrvorgänge werden von der Zahlstelle bearbeitet.