Arbeitsplatz für Untersuchungsgefangene

Allgemeines

Den Bundesländern ist durch die Änderung des Grundgesetzes (Föderalismusreform I) das Recht zur Regelung des Strafvollzuges übertragen worden. Das Land Nordrein-Westfalen hat von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und den Vollzug der Untersuchungshaft erstmalig auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Mit Wirkung vom 1. März 2010 ist das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) in Kraft getreten.

Die Regelung des Untersuchungshaftrechts als Teil des gerichtlichen Verfahrens obliegt weiterhin dem Bundesgesetzgeber. § 119 Strafprozessordnung (StPO) befasst sich mit den Beschränkungen, die inhaftierten Beschuldigten aus Gründen des Untersuchungshaftzwecks (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wieder-holungsgefahr) auferlegt werden können.

 

Besuchs- und Schriftverkehr, Telefonate,  Paketempfang

Der Untersuchungsgefangene darf regelmäßig Besuch empfangen, der in der Regel von einem Anstaltsbediensteten überwacht wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat.Die Besuchserlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts ist dann notwendig, wenn mit Erlass des Haftbefehls eine entsprechende Beschränkungsanordnung nach § 119 StPO getroffen worden ist. Ansonsten erteilt die Anstalt die Besucherlaubnis.Der Untersuchungsgefangene darf unbeschränkt Schreiben empfangen und auf eigene Kosten absenden. Der Schriftverkehr wird vom Richter oder Staatsanwalt überwacht, wenn dies mit der Beschränkungsanordnung bestimmt worden ist. Die Zustellung der Briefsendungen kann sich in diesem Fall um einige Tage verzögern.Telefongespräche darf der Untersuchungsgefangene auf eigene Kosten nach der von der Anstalt getroffenen Regelung führen. Die Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts ist erforderlich, wenn eine entsprechende Beschränkung besteht. Er entscheidet auch darüber, ob die Ferngespräche zu überwachen sind.Nach näherer Bestimmung der Anstalt darf der Untersuchungsgefangene Pakete empfangen. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie mit Inhalten, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden können.

 

Privatkleidung

Der Untersuchungsgefangene hat das Recht, private Kleidung und eigene Bettwäsche zu benutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass er für die Reinigung, die Instandhaltung und den regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

 

Einkauf und Geldverkehr

Der Untersuchungsgefangene kann mit seinem eigenen Geld in der Anstalt zugelassene Zusatznahrungs- und Genussmittel, Mittel der Körperpflege sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs beim Anstaltskaufmann erwerben.

Für den Untersuchungsgefangenen bestimmtes Geld ist unter Angabe des Empfängers (Vor- und Zuname und Geburtsdatum) auf das Konto der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt Aachen zu überweisen.

 

Beschäftigung

Der erwachsene Untersuchungsgefangene ist nicht zur Arbeit verpflichtet. Auf seinen Wunsch kann er im Rahmen des vorhandenen Arbeitsplatzangebots in von freien Unternehmern unterhaltenen Betrieben beschäftigt werden oder an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen. Ferner hat der Untersuchungs-gefangene die Möglichkeit, Arbeiten für die Anstalt (z.B. Hausreinigung) zu verrichten. Für die geleistete Arbeit erhält er ein von der Justizvollzugsverwaltung festgesetztes Arbeitsentgelt, über das er frei verfügen kann.

 

Freizeitgestaltung

Der Untersuchungsgefangene kann an verschiedenen Gesprächs-, Unterrichts- und Freizeitgruppen sowie am Anstaltssport teilnehmen. Darüber hinaus hat er Gelegenheit, in den Abendstunden seine Freizeit gemeinsam mit anderen Inhaftierten in einem Gemeinschaftsraum mit zugeordneter Teeküche oder zusammen mit anderen Inhaftierten auf dem Haftraum zu verbringen. Darüber hinaus werden hausübergreifende Kulturveranstaltungen und regelmäßige Kinoabende angeboten.

Zudem darf der Untersuchungsgefangene nach näherer Bestimmung der Anstalt u.a. ein eigenes Hörfunkgerät und ein eigenes Fernsehgerät betreiben sowie durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und Bücher beziehen.